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   OLG Hamm, 10.01.1989 - 15 W 453/88   

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OLG Hamm, 10.01.1989 - 15 W 453/88 (https://dejure.org/1989,14052)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.1989 - 15 W 453/88 (https://dejure.org/1989,14052)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Januar 1989 - 15 W 453/88 (https://dejure.org/1989,14052)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1989, 647
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 15 W 475/03

    Vollzugsauftrag hinsichtlich einer notariell beglaubigten Erklärung

    Denn in den Verfahren nach den §§ 15 Abs. 2 BNotO, 54 BeurkG nimmt der Notar die verfahrensrechtliche Stellung der ersten Instanz ein (BayObLG a.a.O.; Senat DNotZ 1989, 647, 648; Schippel, a.a.O., § 15, Rdnr. 72 f.).
  • OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05

    Einseitiges Widerrufsrecht des Hinterlegers gegenüber dem Notar bei einer sog.

    Der Senat hat entgegen der Handhabung des Landgerichts davon abgesehen, den Notar als Beteiligten im Rubrum der Entscheidung aufzuführen, weil der Notar, über dessen Amtstätigkeit im Verfahren nach § 15 BNotO zu entscheiden ist, in diesem Verfahren nach anerkannter Auffassung die Stellung der ersten Instanz, nicht jedoch diejenige eines Verfahrensbeteiligten hat (BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78; Senat DNotZ 1989, 647, 648).
  • OLG Hamm, 15.11.1999 - 15 W 325/99

    Bindungswirkung der Verweisung eines Zivilprozesses in

    Hinblick auf die unterschiedlichen Strukturen beider Verfahren, insbesondere im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß der Notar in dem genannten Verfahren nicht die rechtliche Stellung eines Beteiligten, sondern diejenige der ersten Instanz hat (unveröffentlichter . Senatsbeschluß vom 10.01.1989 - 15 W 453/88); dies gilt ebenso im Verfahren nach § 54 BeurkG (vgl. Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 54 BeurkG, Rdn. 10 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.05.1998 - 15 W 133/98

    Keine allgemeine Auskunftspflicht des Notars gegenüber Beteiligten einer

    Denn eine bereits durchgeführte notarielle Amtstätigkeit kann in dem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht mehr rückgängig gemacht werden (Senat DNotZ 1989, 647 ; OLGZ 1990, 291, 295 = DNotZ 1991, 686 ; DNotZ 1996, 703, 706 [= MittBayNot 1996, 59 (nur Leitsatz)]; Arndt/Sandkühler, BNotO, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 86; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, Rdnr. 203).
  • OLG Hamm, 29.01.1990 - 15 W 483/89

    Verwaltung von Treuhandgeldern durch Notar; Auszahlung der Treuhandbeiträge;

    Dementsprechend hat der Senat bereits verschiedentlich entschieden, daß die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO unzulässig ist, wenn der Notar über die auf einem Anderkonto treuhänderisch verwalteten Mittel restlos verfügt hat (Beschlüsse vom 10.1. 1989 Ä 15 W 453/88 Ä und vom 10.8. 1989 Ä 15 W 56/88 Ä; ebenso KG, DNotZ 1987, 566, 567; Haug, DNotZ 1987, 564, 565).
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